Branchenverzeichnis-Abzocke gebremst
Seit Jahren treiben Branchen-Telefon-Register, selbsternannte Gewerberegister oder sogenannte Markenregister zwielichtige Aktionen mit einem Ziel: Kunden sollen für sinnlose Abos ein oder zwei Jahre monatlich bezahlen. Die Angebote zielen darauf ab einen behördlichen Eindruck zu erwecken, um den Kunden damit zu einer Unterschrift zu bewegen.
1. Mahnungen und Klagedrohungen
Die meisten derart Geleimten widerrufen ihre Unterschrift, wenn sie nach der ersten Aufzahlungsforderung den Irrtum merken. Oder sie fechten den Vertrag wegen Irrtum und Täuschung an. In der Folge reagieren die Adress-Unternehmen mit einer standardisierten und mehrfach sich wiederholender Mahn- und Klageandrohungswalze. Oft werden auch Inkassounternehmen eingeschaltet, die zusätzliche Gebühren und Kosten einfordern. Um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen, legt ein Register-Unternehmen zwei angeblich bereits erstrittene Urteile des Amtsgerichts Köln und des Amtsgerichts Düsseldorf vor. Bei Durchsicht der Urteile zeigt sich, dass diese ohne mündliche Verhandlung erlassen wurden. Die Beklagten haben sich möglicherweise nicht sehr ernsthaft verteidigt. Beobachter der Szene vermuten, dass sich die Adress-Firmen solche Urteil gezielt "verschafft" haben, indem mit einem bestellten "Beklagten" Absprachen getroffen wurden.
2. Strafanzeigen
Soweit Geschädigte Strafanzeigen bei den zuständigen Staatsanwaltschaften stellten, führte dies leider nicht zu einer Austrocknung der unseligen Register-Unternehmen. Die Verfahren wurden, soweit ersichtlich, meistens eingestellt. Unter anderem mit der Begründung, dass der Kunde ja eine Gegenleistung, wie immer sie auch aussehen mag, erhält und damit nicht getäuscht sein kann. Argumentiert wird auch damit, dass eine ohne Prüfung und "blind" abgegebene Unterschrift gar keine Täuschung im Rechtssinne sein könne.
3. Der Wind hat sich gedreht
Inzwischen hat sich allerdings der Wind gedreht und verschiedene Zivil-Gerichte haben klare Position gegen dubiose Register-Unternehmen bezogen.
Das Landgericht Düsseldorf hat dem deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. in einem Rechtsstreit gegen die GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH mit Urteil vom 15.04.2011 (Az.: 38 O 148/10) in vollem Umfang Recht gegeben. Danach wurde der Firma GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH verboten:
a) Für entgeltliche Einträge in einem Firmenregister unter Angabe eines Preises pro Monat zu werben und/oder werben zu lassen, sofern die Vertragslaufzeit tatsächlich mehr als einen Monat beträgt É
Und/oder
b) für entgeltliche Einträge in ein Firmenregister mit einem Formular zu werben und/oder werben zu lassen É
Die Gerichtsentscheidung hat dabei auf ein konkretes Werbeformular Bezug genommen. Der Kunde sollte danach monatlich € 39,85 mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren, insgesamt somit € 956,40 netto entrichten. Die Entscheidung stützte sich auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Dies wurde zum einen mit ¤ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) begründet: Obwohl ein Monatspreis genannt war, tauchte im weiteren Text eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren auf. Da es bei der angebotenen Registerein-tragung nicht um eine periodisch wiederkehrende Leistung geht, sah das Gericht für ein in Monaten berechnetes Entgelt auch keinen vernünftigen Grund. Den Irrtum sah das Gericht auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Kunde bei Durchsicht des gesamten Textes einschlie§lich der Lektüre der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den letztlich geforderten Preis Klarheit hätte verschaffen können. Das Gericht wertete das Formular insgesamt als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von ¤ 3 UWG. Auch der Umstand, dass sich das Formularschreiben an Gewerbetreibende richtete, die als geschäftserfahren angesehen werden können, sprach nach Ansicht des Gerichts nicht für das beklagte Unternehmen. Wegen des Eindrucks eines amtlichen Schreibens bestand per se die nicht unerhebliche Gefahr, dass eine Unterschrift ohne ausführliche Befassung mit dem Text geleistet würde.
Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15.04.2011 ist noch nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren liegt noch beim Oberlandesgericht Düsseldorf und wird demnächst entschieden.
4. Rechtskräftiges Urteil wegen Wettbewerbsversto§
Abschlie§end entschieden hat inzwischen das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 04.08.2011 (Az.: 6 U 1529/11) in einem Verfahren gegen die Firma "Nationales Markenregister AG". Die beklagte Firma beschaffte sich beim Ablauf der Schutzfrist von Markenrechten Namen und Adresse der Markeninhaber und schickte diesen ein Formularschreiben mit dem Angebot, die Wort-/Bildmarke um weitere 10 Jahre verlängern zu lassen. Dafür wurde eine Verlängerungsgebühr in Höhe von z. B. € 1.590,-- berechnet. Der Kläger machte geltend, dass sich das Formular der Firma "Nationales Markenregister AG" in seiner Gestaltung an die Formulare des Deutschen Patent- und Markenamts anlehnte und sogar ein Siegel verwendete, das auf eine Behörde als Absender schlie§en lassen könnte.
Das OLG München stellte fest, dass eine derma§en aufgemachte Auftragsakquise gemä§ ¤ 4 Nr. 3 UWG als unlauter anzusehen sei, da eine Verschleierung des Werbecharakters vorliegt. Dadurch werde der Adressat unsachlich beeinflusst.
5. Auch der BGH hat Position bezogen
Die Urteile reihen sich damit in eine am 30.06.2011 verkündete Entscheidung der Bundesgerichtshofes (BGH) zu Branchenbuch-Eintragungen ein (Az. I ZR 157/10). Der BGH stellte fest, dass ein formularmä§ig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis gemä§ ¤ 4 Nr. 3, ¤ 5 Abs. 1 UWG wettbewerbswidrig ist, wenn die Gestaltung beim flüchtigen Leser den Eindruck hervorruft, es gehe lediglich um eine Aktualisierung von Eintragungsdaten. Der BGH stellte weiter fest, dass ein Werbeschreiben, das schon nach seiner äu§eren Erscheinung einen Werbecharakter nicht klar erkennen lässt, verschleiernd und irreführend sei. Wie auch schon andere Gerichte hat der BGH den Einwand, dass Gewerbetreibende und Freiberufler den eigentlichen Sinn der Formulare erkennen könnten und damit nicht getäuscht werden, nicht gelten lassen.
6. Verteidungsmöglichkeit
Wer sich als unmittelbar Betroffener einer Zahlungs-klage eines Register-Unternehmens gegen eine Forderung verteidigen will, kann nur mittelbar auf die wettbewerbsrechtlich argumentierenden vorge-nannten Entscheidungen der Obergerichte verweisen. Nützlich ist in diesem Zusammenhang ein jüngst ergangenes Urteil des Amtsgerichts München vom 27.04.2011 (Az.: 213 C 4124/11). Danach wurde die Klage eines Datenbankunternehmens über € 773,50 mit der Begründung abgewiesen, dass eine "arglistige Täuschung" bei einem entsprechend aufgemachten Formular vorliege und der Kunde dadurch einem Irrtum erlegen sei. Das Gericht argumentierte, dass die mehr oder weniger subtilen Täuschungselemente im Formular allesamt nicht den Anschein des Ungeschicks, sondern vielmehr den Anschein einer zielgerichteten Gestaltung erwecken.
7. Kleiner Streitwert - Amtsgerichte
In der Praxis muss auf solche Amtsgerichts-Urteile verwiesen werden, da sich die Klageforderungen der Register-Unternehmen fast ausschlie§lich in den Grö§enordnungen zwischen € 500,-- und € 1.500,-- abspielen, die in den Zuständigkeitsbereich der Amtsgerichte fallen. Erst über € 5.000,-- Streitwert wären Landgerichte zuständig. In vielen Fällen sind entsprechende Amtsgerichts-Urteile auch nicht berufungsfähig, da der Streitwert für Berufungen bei über € 600,-- liegen muss.
Im Ergebnis kann man feststellen, dass sich durch die Rechtssprechung des vergangenen Jahres die Verteidigungsmöglichkeiten gegen Forderungen aus einem irrtümlich unterzeichneten Register-Auftrag wesentlich verbessert haben.
Dr. Stephan Schmidt
Rechtsanwalt / München
München, 15.02.2012
Mai 2010
Carglass unterliegt im Rechtsstreit gegen Autoglas-Reparaturwerkstätte
Die bundesweit agierende Carglass GmbH ist vor dem Landgericht Traunstein im Rechtsstreit gegen eine örtliche Autoglas-Reparaturwerkstätte unterlegen. Auch ein hiergegen angestrengtes Berufungsverfahren beim OLG München blieb erfolglos.
Die Firma Carglass hatte beim Landgericht Traunstein (Az: 7 O 3169/09) zunächst gegen einen örtlichen Autoglas-Reparaturdienst eine ohne Verhandlung erlassene einstweilige Verfügung erreicht, die folgendes Verbot enthielt:
"Im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Kunden mit Kaskoversicherung den Austausch einer Autoglasscheibe dergestalt anzubieten, dass bei der Abrechnung ein Nachlass auf die Selbstbeteiligung gewährt wird, und/oder ankündigungsgemäß zu verfahren."
Die Firma Carglass hatte nach eigenen Angaben über eine beauftragte Agentur ein Testkäufer-Ehepaar an die Adresse der Autoglas-Reparaturwerkstätte geschickt, das eine dort angetroffene Kontaktperson in ein Gespräch verwickelte. Die danach abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen der Testkäufer veranlasste das Landgericht Traunstein, eine einstweilige Verfügung mit dem obengenannten Inhalt gegen die Autoglas-Reparaturwerkstätte zu erlassen.
Die von unserer Kanzlei vertretene Autoglas-Reparaturwerkstätte erhob Widerspruch. Die Kontaktperson, die mit der Autoglas-Reparaturwerkstätte noch dazu in keinem Dienstverhältnis stand, schilderte das von den Testpersonen der Firma Carglass wiedergegebene Gespräch in wesentlichen Punkten ganz anders und bestätigte dies in einer eidesstattlichen Erklärung.
In einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Traunstein monierten die Richter, dass die über eine private Agentur eingesetzten "Testkäufer" dem Gericht nicht als präsente Zeugen zur Verfügung gestellt wurden. Da sie die Behauptungen der Firma Carglass im Ergebnis nicht mehr als bewiesen ansahen, hob das Gericht die zuvor erlassene einstweilige Verfügung durch Urteil auf. Eine hiergegen eingelegte Berufung beim Oberlandesgericht München führte zu keinem anderen Ergebnis. Die Richter des Oberlandesgerichts München (Az: 6 U 2040/10) wiesen darauf hin, dass die Berufung schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg habe, weil die ursprünglich gestellten Verbotsanträge viel zu weit gefasst seien. Außerdem sei die Einschätzung des Landgerichts Traunstein richtig, dass die eidesstattlichen Versicherungen der beiden Testkäufer nicht geeignet seien, eine einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten. Die Firma Carglass hat daraufhin die Berufung zurückgenommen.
Dr. Stephan Schmidt
3. März 2010
Nachbau von Bauwerken ohne Genehmigung unzulässig
Landgericht München I bestätigt Architekten-Urheberrechte
Eine von uns vertretene Architektengemeinschaft hatte bei einem Architekturwettbewerb den 1. Preis für eine ebenso funktionale wie eigenwillige Planung für ein Großbauwerk zugesprochen bekommen: Der Baukörper bestand aus zwei einzelnen, jeweils in sich versetzten, H-förmigen Baukörpern. Die Gesamtbaukörper ergaben sowohl einzeln wie auch in der Aneinanderreihung ein ästhetisch wie auch funktional ansprechendes Ergebnis. Zunächst führte die Architektengemeinschaft aufgrund eines Bauvertrages den ersten Baukörper aus. Der Bauherr erteilte für den zweiten Baukörper keinen neuen Auftrag, sondern wollte durch Spiegelung des bisher gebauten Gebäudes praktisch dasselbe Gebäude nochmal anbauen. Hiergegen setzte sich die Architektengemeinschaft mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Wehr. Geltend gemacht wurde ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung ihres urheberrechtlich geschützten Werks der Baukunst und der zugrunde liegenden Entwürfe gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 4 UrhG. Ferner wurde ein Unterlassungsanspruch gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG geltend gemacht, wonach der Nachbau eines Werkes der Baukunst der ausdrücklichen Zustimmung des Urhebers bedarf. Da die bloße Spiegelung des bisherigen Bauwerkes die ursprüngliche Gesamtplanung beeinträchtigte, wurden auch Unterlassungsansprüche gemäß § 14 UrhG wegen Entstellung geltend gemacht. Flankierend führte die Architektengemeinschaft auch Ansprüche aufgrund sogenannter "Vorlagenfreibeuterei" gemäß § 18 UWG i.V.m. § 823 BGB ins Feld, da für den Nachbau ohne Genehmigung Pläne des bereits gebauten Bauwerkes verwendet worden seien.
Die drei Richterinnen des Richterkollegiums am Landgericht München I folgten der Argumentation der Architektengemeinschaft, wonach das Bauwerk und die damit verbundenen Pläne schöpferischen und individuellen Charakter entwickelt haben und über die Lösung rein funktionaler Aufgabenstellungen hinausgegangen sind. Der Bauherr drang mit seinem Argument, das variierte H-Formen bekannt seien und damit keine Schutzfähigkeit gegeben sei, nicht durch. Die Richterinnen haben in einem Verhandlungstermin klargestellt, dass der Architekten-gemeinschaft der Unterlassungsanspruch im Hinblick auf das bereits im Rohbau befindlich gespiegelte Bauwerk stattgegeben werde. Der beklagte Bauherr lenkte daraufhin ein und akzeptierte einen Vergleich, wonach er die Genehmigung zum Nachbau unter Auflage verschiedener Änderungen und der Zahlung eines Honorars, das dem üblichen Architektenhonorar entsprach, erhielt. Der Vergleich ist rechtskräftig geworden (Landgericht München I, Az: 37 O 24466/09)
Dr. Stephan Schmidt
30. März 2009
„
Halbe“ Arztpraxis jetzt möglich
Ein Nachbesetzungsverfahren in
zulassungsbeschränkten Planungsbereichen nach § 103
Absatz 4 SGB V kann auch für einen halben Vertragsarztsitz
bei der KV beantragt werden.
Während Antragsteller bis Ende 2008 ihren Anspruch auf
Ausschreibung in derartigen Fällen nur auf einen Beschluss des
Sozialgerichts München vom 15.1.2008 (Az. S 38 KA 17/08 ER),
ergangen im Wege der einstweiligen Anordnung, stützen konnten,
gilt seit 1.1.2009 hierfür eine neue gesetzliche Regelung.
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in
der gesetzlichen Krankenversicherung ( GKV-OrgWG) wurde
nämlich klargestellt, dass das Antragsrecht „auch
bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung
der Zulassung“ gilt.
Praxisbedeutung:
Will sich ein Arzt/Psychotherapeut, z. B. aus gesundheitlichen oder aus
Altersgründen, auf den hälftigen Versorgungsauftrag
beschränken, wird dies wie ein Verzicht auf die halbe
Zulassung behandelt. Das Gesetz schützt die wirtschaftliche
Verwertungsfähigkeit der Praxis in
zulassungsbeschränkten Gebieten, in dem es auch in diesen
Fällen dem Praxisinhaber das Recht zubilligt, ein
Nachbesetzungsverfahren zu beantragen.
20. März 2009
Sonderkündigungsschutz
während Elternzeit nur bei schriftlichem Antrag
Bundesarbeitsgericht
verlangt formgerechten Antrag
(BAG, Urteil vom 26.06.2008, Az. 2 AZR 23/07)
Leitsatz: Das
schriftliche Verlangen nach § 16 Absatz 1
Bundeserziehungsgeldgesetz (heute: Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz) ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die
Inanspruchnahme von Elternzeit. Fehlt es an einem formgerechten Antrag,
besteht grundsätzlich kein gesetzlicher
Sonderkündigungsschutz. Jedoch kann ein Berufen des
Arbeitgebers auf die fehlende Schriftform im Einzelfall ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von § 242
BGB sein.
Der Fall:
Die Klägerin war als Rechtsanwältin seit 01.12.2002
bei einer Anwaltssozietät beschäftigt.
Am 08.06.2004 gebar sie ihr erstes Kind. Nach Ablauf der
Mutterschutzfrist am 18.08.2004 kehrte sie nicht mehr an ihren
Arbeitsplatz zurück. Die Beklagte erhielt im Juli 2004 von der
klägerischen Krankenkasse eine Anfrage zur
„Elternzeit“. Sie erteilte am 26.07.2004 die
Auskunft, die Klägerin befinde sich vom 08.06.2004 bis
07.06.2007 in Elternzeit.
Die Beklagte kündigte am 13.10.2005 ordentlich das mit der
Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.12.2005.
Dagegen erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage zum
Arbeitsgericht. Sie begründet ihre Klage im wesentlichen
damit, dass die Beklagte den gesetzlichen
Sonderkündigungsschutz nach § 18 Absatz 1 BErZGG
nicht berücksichtigt habe. Dass sie (die Klägerin)
nach der Geburt ihres ersten Kindes die volle Elternzeit von drei
Jahren in Anspruch nehmen wolle, habe sie den beiden die
Anwaltssozietät bildenden Rechtsanwältinnen mehrfach
mündlich mitgeteilt. Daher sei die Kündigung nach
§ 134 BGB unheilbar nichtig.
Die Entscheidung:
Erstinstanzlich wurde die Kündigungsschutzklage vom
Arbeitsgericht abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung war beim
Landesarbeitsgericht erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht hat die
Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die
Entscheidungsgründe:
Ein Sonderkündigungsschutz komme – so das BAG - zwar
grundsätzlich nur in Betracht, wenn nachweislich alle
Voraussetzungen gem. §§ 15, 16 BerzGG
vorlägen. Hierzu gehöre auch ein
ordnungsgemäßer Antrag der Klägerin
gegenüber der Beklagten. Die Klägerin habe jedoch
unstreitig die erforderliche Schriftform (§ 16 I BerzGG) nicht
eingehalten. Daher komme für sie grundsätzlich kein
Sonderkündigungsschutz in Betracht.
Doch dürfe sich im konkreten Fall die Beklagte auf die
Verletzung des Schriftformerfordernisses ausnahmsweise nicht berufen.
Sie habe nämlich über einen längeren
Zeitraum hinweg die faktische Inanspruchnahme der Elternzeit durch die
Klägerin hingenommen und bei dieser dadurch ein
schutzwürdiges Vertrauen erweckt. Zudem habe sie selbst auf
Anfrage der Krankenkasse eine dreijährige Elternzeit
erklärt. Wer so handle, verhalte sich
rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, wenn er
sich später auf die fehlende Schriftform berufen wolle.
Der Praxishinweis:
Die Klägerin hatte hier Glück, da das Gericht wegen
der Besonderheiten des Sachverhalts eine Ausnahme von der Regel gemacht
hat.
Das BAG hat nämlich grundsätzlich entschieden, dass
neben den sonstigen Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der
Elternzeit immer auch das formgerechte Verlangen vorliegen muss.
Andernfalls entfalle im Streitfall der Anspruch.
Hätte die Beklagte nicht gegenüber der
klägerischen Krankenkasse selbst eine dreijährige
Elternzeit bekundet, wäre keine Ausnahme von dem Erfordernis
der Schriftform gemacht worden.
Arbeitnehmer sollten deshalb beachten, die Inanspruchnahme der
Elternzeit ausnahmslos schriftlich von ihrem Arbeitgeber zu verlangen.
Arbeitgebern ist zu raten, weder durch eigene Erklärungen
Dritten gegenüber noch durch kommentarlose Hinnahme der
Elternzeit einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten des
„Elternzeiters“ zu schaffen.
Dr. Werner Klughardt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
5. August 2005
Offensive Werbung für
Ärzte jetzt erlaubt
Bundesverfassungsgericht setzt neue
Maßstäbe
Plakative Werbung darf auch von Ärzten
betrieben werden – wenn es insgesamt um die Information
potenzieller Patienten geht. Mit einem richtungweisenden Urteil (Az: 1
BvR 191/05) hob das Bundesverfassungsgericht jetzt eine anders lautende
Entscheidung des Bayerischen Landesberufsgerichts für die
Heilberufe auf.
Der Chefarzt einer auf
Wirbelsäulenorthopädie spezialisierten Privatklinik
hatte seine Operationsmethoden und Erfolge offensiv in Werbeanzeigen
dargestellt.
Das Landesberufsgericht beanstandete folgende
Formulierungen:
„…weil er die unangefochtene Nr. 1
für Bandscheibenvorfälle sei./…mit einer
sensationellen Erfolgsquote./ Oft sind die Patienten bereits im
Rollstuhl oder von Kortison schwer gezeichnet, haben lange Leidenswege
hinter sich. Wenn sie dann am Tag nach der OP gesund und munter auf
ihren Beinen stehen, mich glücklich anstrahlen und mit der
Assistentin ein Tänzchen wagen, dann sind das bewegende
Momente./Die sanfteste Bandscheibenoperation der Welt ist ein
ärztliches Spitzenprodukte, made in Bogenhausen./Wann immer
der Pionier für minimalinvasive Eingriffe bei einem
Wirbelsäulenkongress seine Techniken und seine Erfolge
schildert, erntet er von Fachkollegen stehende Ovationen. Der Applaus
gilt dem Gesamtkunstwerk zu Gunsten der Patienten/…er
führt Eingriffe nicht nur mit behutsamen Fingern aus
– er hat genial anmutende Operationsprogramme selbst
entwickelt und realisiert alltäglich Wunder mit feinen
Mini-Instrumenten, die speziell für ihn hergestellt
werden.“
Wegen fahrlässigen Verstoßes gegen
das Werbeverbot gemäß §
27 Absatz 3 BO wurde der Chefarzt zu einer Geldbuße
von € 10.000,00 verurteilt. Das Bundesverfassungsgericht hob
diese Entscheidung auf und erläuterte:
Das Sachlichkeitsgebot verbietet es nicht,
auch emotional geprägte Aussagen
zur eigenen ärztlichen Tätigkeit zu machen, wenn auf
diesem Weg der Informationscharakter nicht in den Hintergrund
gerät. Und weiter: Der Wortsinn einzelner Passagen einer
Werbung muß stets „grundrechtsfreundlich“
ausgelegt werden und ist im Kontext des gesamten Inhalts einer
Werbeaussage zu sehen.
Auch die Formulierung, dass frisch Operierte
„ein Tänzchen wagten“ sah das
Bundesverfassungsgericht nicht als kritisch an. Diese Formulierung
stehe nicht derart im Vordergrund, dass dadurch vom Informationsgehalt
der Werbung insgesamt abgelenkt werde.
Zusammenfassend befand das Bundesverfassungsgericht,
dass „an einer sachlich zutreffenden und dem Laien
verständlichen Informationswerbung
über noch weitgehend unbekannte Operationsmethoden auch ein
anerkennenswertes Allgemeininteresse“
bestehe. Eine solche Werbung ist deshalb auch zulässig .
Fazit: Die Entscheidung gibt Ärzten
neue und wesentlich größere Spielräume bei
der Darstellung ihres fachlichen Könnens und ihrer
medizinischen Leistungsangebote.
Dr. Stephan
Schmidt
Dr. Sebastian Hoenes
Rechtsanwalt
Steuerberater,Wirtschaftsprüfer
PS: Bei Interesse
senden wir Ihnen gerne das vollständige Urteil per email
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