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Prozessfinanzierer:


Gewerblich tätige Prozessfinanzierungsunternehmen bieten für die Führung von Prozessen die Übernahme des vollen Prozesskostenrisikos an. Im Gegenzug lassen sie sich eine Quote der erstrittenen Beträge abtreten. Diese kann im Bereich von 20 % bis 30 % der Forderungssumme liegen. Prozessfinanzierer engagieren sich in der Regel nur ab Mindeststreitwerten, die meist nicht unter € 100.000 liegen.


Prozesskostenhilfe kann beim jeweiligen Gericht beantragt werden, wenn auf Grund der finanziellen Situation eine Prozessführung finanziell nicht möglich ist. Das Gericht prüft bei einem Prozesskostenhilfe-Antrag sowohl die Bedürftigkeit des Antragstellers wie auch seine Prozessaussichten. Wer keine Erfolgsaussicht hat, bekommt keine Prozesskostenhilfe. Prozesskostenhilfe kann in Form eines Erlasses von Gerichts- und Anwaltskosten oder als Ratenzahlung hierauf gewährt werden. Wer Prozesskostenhilfe erhält und den Prozess verliert muss die Anwaltskosten des Gegners erstatten.

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